Die Anfechtung
Bei der Pflegekasse handelt es sich um eine Behörde und wie das in Deutschland üblich ist, müssen Sie sich gerade bei Behörden immer an die vorgegeben Regeln halten. Sie haben bei der Pflegekasse einen Antrag gestellt, in dem jetzt Ihre Pflegestufe ermittelt werden soll. Die Pflegekasse schickt jetzt den Medizinischen Dienst zu Ihnen nach Hause, der aufgrund eines Fragenkatalogs jetzt die voraussichtliche Pflegestufe feststellt. Dieser Fragekatalog wird dann der Pflegekasse übermittelt, die dann als letztes Organ die Pflegestufe feststellt, den Bescheid erstellt und an Sie versendet.
Sollten Sie jetzt mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, so haben Sie die Möglichkeit innerhalb der nächsten vier Wochen Einspruch zu erheben. Wichtig ist es immer, den Einspruch so früh wie möglich einzulegen umso schneller kann dieser Widerspruch bei der Pflegekasse bearbeitet werden. Sollte eine Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid abgedruckt sein, haben Sie eine Widerspruchsfrist von einem Jahr, aber auch hier gilt, Einspruch einzureichen so früh wie nur möglich.
Sie haben die Möglichkeit den Einspruch schriftlich einzureichen oder ein direktes Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter einzuleiten und dort direkt den Einspruch erheben. Wenn Sie sich für die schriftliche Version entscheiden, dann achten Sie darauf, dass Sie einen Nachweis erhalten, am Besten per Einschreiben mit Rückschein um jederzeit beweisen können, den Einspruch geschickt zu haben. Eine Begründung für den Einspruch brauchen Sie nicht leisten, wenn Sie sich innerhalb der Widerspruchsfrist befinden. Von Vorteil kann es immer sein, das Pflegetagebuch mit einzureichen, das bedeutet, noch mal detailliert alle Tätigkeiten und die damit verbundene Zeit zu notieren um noch mal eine genaue Übersicht zu gewährleisten.
Die Pflegekasse hat jetzt die Möglichkeit, Ihren Bescheid abzuändern und diesen so zu bewilligen oder es erreicht Sie einen Widerspruchsbescheid, das bedeutet Ihr Einspruch wird abgelehnt. Dann ist die nächste Instanz die Klage vor Gericht. Sie stellen also nun bei Gericht Ihren Antrag erneut, achten Sie bei der Rechtsmittelbelehrung welches Gericht hier eingetragen ist, handelt es sich um das Sozialgericht oder das Verwaltungsgericht, Adressen können sie ebenfalls der Belehrung entnehmen, aber grundsätzlich ist es das Verwaltungsgericht.
|