Die Besonderheiten

Die 1. Besonderheit

Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist vom Alter unabhängig. Selbst Kinder können von einer Pflegebedürftigkeit betroffen sein aufgrund eines Unfalls oder eines Geburtsfehlers. Bekanntlich sind Kinder auch ohne eine Krankheit oder eines Unfalls hilfebedürftig, besonders Kleinkinder. Die Pflegeversicherung zahlt auch bei Kindern nur für Hilfebedürftigkeit durch einen Behinderung oder eine Krankheit. Der Gutachter wird diese Punkte bei der Bewertung berücksichtigen. Das bedeutet, es werden alle Hilfeleistungen, die zu erbringen sind erfasst und dann die Zeit subtrahiert, die aufgrund natürlicher Pflege, also der Grundpflege benötigt wird. Auch für diese Berechnungen gibt es Richtwerte, an denen sich der Gutachter orientieren muss. Die Richtwerte unterscheiden sich mit zunehmendem Alter.

Die 2. Besonderheit

Eine weitere Besonderheit ist die Gutachtenerstellung durch eine Aktenvorlage. Das geschieht meist, wenn es schnell gehen muss und die pflegebedürftige Person dringend eine Pflegeeinstufung benötigt um die stationäre Aufnahme in ein Pflegeheim zu gewährleisten. Um einen Platz im Pflegeheim zu bekommen ist eine Einstufung in eine Pflegestufe Grundvoraussetzung. Hier werden als Grundlage der Begutachtung alle vorhanden Informationen rausgefiltert, sowie Unterlagen des Hausarztes angefordert, alle medizinischen Unterlagen von Krankenhausaufenthalten benötigt und hauptsächlich mit Angehörigen oder Personen gesprochen, die sich intensiv mit der bisherigen Pflege beschäftigt haben.

Die 3. Besonderheit

Die dritte Besonderheit ist die Gutachtenerstellung, auch wenn leider das Lebensende in absehbarer Zeit liegt. Auch hier hat der Antragssteller ein Recht auf die Leistungen aus der Pflegekasse. Oftmals kommt es vor, dass die Bearbeitungszeit zu lange ausfällt, dass der Versicherungsnehmer bereits verstorben ist, allerdings entfällt der Antrag nicht, der Hausbesuch durch einen Gutachter kann hier nicht mehr stattfinden, als wird jetzt das Gutachten durch Akten erstellt, der erstellte Gutachten, sowie die Pflegestufe und die damit verbunden Leistungen fließen dann mit in das Erbgut, denn das sind Leistungen, die dem Versicherungsnehmer zustehen. Es ist dem Gutachter auch möglich, die Begutachtung im Krankenhaus zu absolvieren, falls Sie sich in Behandlung befinden und eine Pflegeeinstufung benötigen.