Der Widerspruch wird abgelehnt

Sollten Sie einen Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse eingereicht haben und dieser nicht von Bedeutung war und Sie aber auf Ihr Recht nicht verzichten möchten, so ist der nächste Schritt eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Das zuständige Sozialgericht richtet sich nach dem Wohnort der zu pflegenden Person. Die Klage muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs gegen den Widerspruch beim Sozialgericht eingehen.

Die Klage muss in schriftlicher Form erfolgen. Bein Gericht entschieden wird durch eine mündliche Verhandlung. Hierbei fallen keinerlei Gerichtskosten an. Es wird vom Sozialgericht ein so genanntes Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen eingeholt und gilt dann vor Gericht als Grundlage, auch hier dürfen Ihnen keine Kosten erhoben werden. Kosten allerdings, die den Parteien entstehen, sollte zum Beispiel ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, müssen beglichen werden, wer und in welcher Form ist abhängig von dem ausgesprochenen Gerichtsurteil. Es kann auf jeden Fall immer von Vorteil sein, vor dem Widerspruchsverfahren einen Anwalt aufzusuchen, allerdings handeln Sie so, dass die Begründung trotzdem von Ihnen erfasst wird, die Pflegekasse muss ja nicht direkt merken, dass Sie sich bereist rechtlichen Beistand eingeholt haben und gesetzliche auf den neusten Stand gebracht worden sind.

Bei diesen Widerspruchsverfahren kommt es meist zu den gleichen Ergebnissen, denn hierbei handelt es sich überwiegend um die gleichen Verantwortlichen, die sich ungern gegenseitig Widersprechen, die Klage vor Gericht bleibt daher meist nicht aus. Hierbei sind vor Gericht nur die Argumente zählend, der Anwalt kann Ihnen in diesem Fall nur beistehen, aber Sie kennen letztendlich die Pflegesituation, den körperlichen und zeitlichen Aufwand, sowie den Gesundheitszustand und Mobilitätszustand der zu pflegenden Person immer noch am Besten.