Der zusätzlicher Betreuungsbetrag
Der zusätzliche Betreuungsbetrag kann beantragt werden, wenn eine erhebliche Einschränkung im alltäglichen Ablauf durch Einschränkung der Mobilität oder durch geistige Einschränkung vorausgesetzt ist. Hierbei handelt es sich wie oben schon erwähnt um eine Zusatzleistung, die neben den normalen Leistungen im Rahmen der Pflegestufe gezahlt wird.
Wir sprechen hier von einem Betrag, der sich zwischen 100 und 200 Euro beträgt. Diese Zusatzleistung gibt es seit 2006. Die Feststellung der „eingeschränkten Alltagskompetenz“ erfolgt durch den MDK, den Medizinischen Dienst. Der Grundbetrag von 100 Euro sowie den erhöhten Betrag von 200 Euro wird dann von der Pflegekasse je nach Versicherungsfall und Aktenlage gewährt. Sollte es hier zu einem Streitfall zwischen Versicherungsnehmer und Pflegekasse komme, so wird auch hier ein zweiter Begutachtungstermin mit Ihnen vereinbart.
Seit 2008 sollte bei jedem Gutachten bereits bei der ersten Begutachtung darauf geachtet werden, ob der Fall der erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz vorliegt. Der zeitliche Aspekt ist hierbei nicht von Bedeutung, hier geht es um die Feststellung der Beaufsichtigungsfunktion, sowie der Betreuungsfunktion einer fremden Person. Diesen Anspruch, falls vorhanden gilt bei jeder Pflegestufe. Diese Zusatzleistung beläuft sich auf einen Jahresbeitrag und kann bis zu Mitte des Folgejahres in Anspruch genommen werden, nach Antragsstellung und Feststellung durch den Gutachter. Grundlage hier zur Beurteilung ist der Fragekatalog, der auch für die Festsetzung der Pflegestufe durch den Gutachter verwendet wird.
Für den Grundbetrag von 100 Euro müssen 2 Bereiche genannt werden wie zum Beispiel Störung im Tages- und Nachtrhythmus, unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches, fehlenden Beurteilungsvermögen bei gefährlichen Situationen, aggressives Verhalten, Unfähigkeit Gefühle auszudrücken usw.. Um den erhöhten Grundbetrag von 200 Euro gewährleistet zu bekommen müssen mehrer Punkte bejaht werden.
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