Betreuung und Pflege
Die ambulante Pflege mit Hilfe von professionellen Pflegekräften hat laut Gesetz immer Vorrang gegenüber der stationären Pflege. Das Hauptmerkmal liegt bei den Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei präventiven Maßnahmen um eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes einer zu pflegenden Person ausschließen zu können. Eine Verschlechterung soll mit allen möglichen Mitteln verhindert werden.
Die Pflegeversicherung hat es sich zur Aufgabe gemacht, der pflegebedürftigen Menschen soweit wie es nur geht eine selbstständige Lebensführung zu gewährleisten, leider ist dies nicht immer möglich. Es wird besonderen Wert darauf gelegt, dass die Bedürftigen selbst entscheiden, wer die Pflege übernehmen soll, ob hier die Pflege von fremdem Personal übernommen werden soll, oder ob die Pflege von Angehörigen erbracht werden kann. Alle Leistungen, die die Pflegekasse auszahlt, gehen deshalb direkt an den Leistungsträger, das heißt an die versicherte Person und nicht an die Angehörigen, auch wenn diese an der Pflege beteiligt sind.
Die Angehörigen bekommen ein Pflegegeld ausgezahlt sowie eine finanzielle Anerkennung für alle entstehenden Kosten, die während der Pflegeleistungen anfallen. Diese Leistungen aus der Pflegekasse zählen nicht als Einkommen und sind somit steuer-, sowie sozialversicherungsfrei. Außerdem werden während der Pflegezeit den Angehörigen eine weiter Zusatzleistung in Form eines Rentenzuschusses in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, des Weiteren sind die Personen, die an der Pflege beteiligt sind automatisch unfallversichert.
Sollten Sie selbst Angehöriger einer pflegebedürftigen Person sein so steht Ihnen ein Pflegegeld zu, sollte die Pflegeleistung von einer fremden Fachkraft übernommen werden so steht Ihnen dann die Sachleistung zu. Eine Kombination von beiden Varianten ist unter Umständen möglich und der Pflegekasse zu gewähren. Ihnen steht außerdem eine Vertretungspflege von 4 Wochen im Jahr zu, um Ihnen hier auch eine Entlastung zu leisten. Die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege oder einem stationären oder teilstationären Aufenthalt von ebenfalls 4 Wochen kann gewährt werden.
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