Die Pflichten des Betreuers
Die Pflichten eines Betreuers sind im bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt und bei Verletzung der Pflichtverletzung übernimmt der gesetzliche Betreuer eine zivilrechtliche Haftung. Im Vordergrund eines Betreuers steht immer das Wohl des Betreuten. Daraus geht hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betreuers nicht im Vordergrund steht, sondern der Wille und die Wünsche der zu betreuenden Person. Keinerlei zu berücksichtigen sind hier Belangen von dritten Personen.
Betreuer aus gesetzlicher Sicht haben mehrere Grundsätze zu beachten. Die Entscheidungsfreiheit durch einen Betreuer für einen Betreuten gilt nur dann, wenn die zu betreuende Person nicht selbst im Stande ist, seine Entscheidungen alleine zu treffen. Hierbei ist es untersagt für den Betreuten zu entscheiden, wenn dieser über die geistige Fähigkeit verfügt, dies selbst zu tun, unabhängig von Mobilitätsschwierigkeiten, die damit nichts zu tun haben und nicht berücksichtigt werden können.
Der Betreuer muss grundsätzlich im Ermessen des Betreuten entscheiden und sollte hierzu auch die Angehörigen zur Hilfe nehmen. Natürlich sind hier Straftaten untersagt, das bedeutet, wenn der Betreute Wünsche oder Aussagen äußert, die nicht legal sind, so hat jeder Betreuer das Recht zu widersprechen und kann solche Tätigkeiten ablehnen. Es darf nur gegen den Willen des Betreuten entschieden werden, wenn eine Gefahr besteht. Der juristische nicht entscheidungsfähige Betreute darf keine Entscheidungen fällen, die Ihn gefährden oder anderen Menschen in seiner Umgebung einen Schaden zufügt. Hier muss laut Gesetz gegen den Willen entschieden werden.
Die Hauptaufgabe eines rechtlichen Betreuers ist die Pflicht, als gesetzlicher Vertreter die Interessen den Betreuten wahrzunehmen und diese bei seinen Tätigkeiten und dem Umfeld zu vertreten. Hierbei sind das Wohl, sowie die Wünsche der betreuten Person im Vordergrund. Das Vormundschaftsgericht ist für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortliche.
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