Der Einwilligungsvorbehalt
Unter Einwilligungsvorbehalt durch den Betreuer versteht man die Abwendung einer Gefahr für die betreute Person, wenn diese die Entscheidung treffen würde, die dazu führen würde. Das gleiche gilt für Entscheidungen des Betreuten, wenn es sich um sein Vermögen handelt. Diesen Einwilligungsvorbehalt ordnet dann das Vormundschaftsgericht an. Das bedeutet, der Betreute braucht dann eine Willenserklärung des Betreuers um solche Entscheidungen treffen zu können, es wird ihm somit untersagt, Entscheidungen allein zu treffen, da dieser aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung allein nicht mehr im Stande ist, solche Entscheidungen aus eigenem Willen zu treffen.
Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt nicht bei dem Entschluss eine Ehe eingehen zu wollen oder bei dem Entschluss bezüglich auf Lebenspartnerschaften. Ebenso gilt dieser Vorbehalt nicht bei Entscheidungen über den Tod oder Maßnahmen für eine Lebensverlängerung. Für solche Entscheidungen ist keine Zustimmung oder Willenserklärung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ist dieser Einwilligungsvorbehalt gerichtlich angeordnet, so gilt dieser Vorbehalt auch nicht für Entscheidungen des Betreuten, wenn die Folge einer Willenserklärung durch einen Betreuer nur rechtliche Vorteile erbringt.
Ebenso muss auf Willenserklärungen von Betreuern verzichtet werden, wenn es sich im Grundbedürfnis nur um geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Das Vormundschaftsgericht hat die Aufgabe diese Funktionen eines Betreuers zu kontrollieren, nur bei Ausnahmefällen oder bei Eilfällen kann ein Betreuer Entscheidungen diesbezüglich ohne Genehmigung treffen und die Genehmigung nachträglich beim Vormundschaftsgericht einholen.
Eine Kontrolle, ob eine Betreuung noch erforderlich ist erfolge im Rhythmus von 5 Jahren und unterliegt der Überprüfung des Vormundschaftsgerichtes. Sollte eine weiter Betreuung erforderlich sein, so wird vom Gericht eine Bestellungsurkunde ausgestellt, diese dem Betreuer ausgehändigt und er wird erneut über alle Aufgaben und Pflichten von Neuem informiert.
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