Die gesetzliche Betreuung

Sollte eine Person aufgrund einer körperlichen, einer geistigen oder einer seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, so steht ihm laut Gesetz einen gesetzlichen Betreuer zu. Sollte es sich um einer körperliche Behinderung handeln, das bedeutet, alle geistigen Fähigkeiten vorhanden sind, so kann ein Antrag auf Betreuungsfunktion nur von der betroffenen Person selbst gestellt werden, so wird auch vorausgesetzt, dass dieser zustimmt.

Das Gericht entscheidet dann über Notwendigkeit durch ein Sachverständigengutachten, das das Gericht veranlasst. Um dem Betroffenen zu unterstützen, seine rechtlichen Vorhaben einzuleiten wird eine persönliche Anhörung folgen, sowie zur Unterstützung ein Verfahrenspfleger hinzugezogen. Sollten danach alle Punkte einer Notwendigkeit eines Betreuers vorliegen, so wird dies vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Betreuer wird direkt vom Gericht bestimmt und ihm wird sein Aufgabenkreis vor Ort noch festgelegt.

Dieser Aufgabenkreis beläuft sich meist auf die Tätigkeiten gegenüber Behördengängen, Vertretungen während eines Rentenverfahrens oder über die Gesundheitsfürsorge. Der bestellte Betreuer durch das Gericht unterliegt auch der Aufsicht durch das Gericht. Er ist auch verpflichtet, sollte er mit der Verwirtschaftungen des Vermögens des Betreuten beauftragt worden sein, dem Gericht gegenüber eine Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben Belege vorzulegen.

Die Grundaufgabe ist hierbei, dass der Betreuer immer im Wohlwollen des Betreuten zu handeln hat und unterliegt gegenüber dem Betreuten einer Sorgfaltspflicht und ist dem Betreuten gegenüber schadensersatzpflichtig.. Von der Betreuungsfunktion ist auf Wunsch des Betreuten ausgeschlossen sollte sich um folgenden Tätigkeiten handeln: bei Hilfestellung bei Schriftverkehr, Eheschließungen, Errichtungen eines Testament oder bei dem Wahlrecht des Betreuten. Der Betreuer übernimmt also immer eine Organisationsfunktion für den Betreuten.