Betreuung von Kindern

Nach dem 18. Lebensjahr haben ja Jugendliche nach deutschem Gesetz das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen und für falsche Entscheidungen gerade stehen zu müssen. Das ist nicht immer einfach, auch mit den Konsequenzen umgehen zu können. Gerade bei Kindern mit einer seelischen oder geistigen Beeinträchtigung kann man leider nicht immer voraussetzen, dass Sie in der Lage sind Entscheidungen richtig einzuschätzen und dass Ihr Handeln korrekt ist.

Trotz einer vollen Geschäftsfähigkeit und der damit verbundenen Freiheit, mit seinem Vermögen frei handeln zu können oder Verträge frei abschließen zu können sind auch viele Gefahren miteinander verbunden, die oftmals von betroffenen Personen unterschätzt werden. Sie haben als Elternteil die Möglichkeit Ihrem Kind einen Betreuer abzustellen, denn es ist nicht automatisch die Regel, dass Sie diese Betreuungsfunktion übernehmen. Ein Betreuer wird nach Antrag von Ihnen vom Vormundschaftsgericht bestimmt und ist dann für Ihr Kind zuständig, natürlich können auch Sie unter Umständen die Betreuung Ihres Kindes übernehmen.

Sollten Sie selbst als Elternteil nicht in der Lage sein, die Betreuung für Ihr Kind zu übernehmen aufgrund der psychischen Belastbarkeit oder wegen beruflicher Gründe so überlegen Sie, ob es nicht vielleicht für die betreuende Person sinnvoll ist einen Betreuer aus der Familie zu bestellen oder aus der näheren Bekanntschaft, jemand der Ihr Kind kennt und Sie sich sicher sein können, die getroffenen Entscheidungen fallen zum Wohl Ihres Kindes. Ab dem 18. Lebensjahr muss ein Antrag auf Betreuung beim Vormundschaftsgericht gestellt werden, in der Regel wie bereits oben genannt sollte die Betreuung meist bei den Angehörigen bleiben.