Wichtige Hinweise

Unter der gesetzlichen Betreuung versteht man die rechtliche Vertretung einer volljährigen Person, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selbst zu erledigen oder Entscheidungen selbst zu treffen. In diesem Fall wird ein gesetzlicher Vertreter vom Vormundschaftsgericht bestellt, in der Regel ist das eine fremde Person oder eine vertraute Person.

Der Antrag auf eine gesetzliche Vertretung kann von der betroffenen Person nur selbst gestellt werden. Sollte diese Person dazu nicht mehr in der Lage sein, so haben die Angehörigen nur die Möglichkeit auf der entsprechenden Behörde anzuregen, dass ein gesetzlicher Vertreter für die betroffenen Person von Vorteil wäre und das es ohne nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Lebensweg und die damit verbundenen Tätigkeiten und Verantwortungen selbst zu beschreiten bzw. zu tragen. Die Geschäftsfähigkeit der zu betreuenden Person wird hierbei nicht angegriffen. Der Betreuer hat nur die Funktion, den Betreuten nach außen zu vertreten und zu unterschützen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme, so sollte das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt beschließen. Das bedeutet für den Betreuten einen Schutz, zum Beispiel, wenn es den Anschein erweckt, dass die betreuende Person nicht mehr im Stande ist über sein Vermögen in seinem Sinne zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht hat die Aufgabe zur Überprüfung einer Notwendigkeit eines gesetzlichen Vertreters und prüft dies in der Regel alle 5 Jahre. Auf eine gesetzliche Vertretung kann verzichtet werden, wenn die betreuende Person Entscheidungen und Tätigkeiten zum Teil erbringen kann und bestimmte Angelegenheiten in Form einer Vollmacht abgedeckt werden können.