Gebrauchgegenstände
Es kommt immer wieder zu Diskussionen, wenn es um die Zuständigkeit der Kostenübernahme für Hilfsmittel geht. Wer übernimmt die Kosten für einen Rollstuhl beispielsweise? Eine Leistungsübernahme für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wird vom Hilfsmittelbegriff des Sozialgesetzbuches und des Krankenkassenrechts ausgeschlossen.
Das bedeutet, ein Baby, dass eine körperliche Behinderung von Geburt an trägt hat kein Anrecht auf Übernahme der Kosten für Windeln, ein Jugendlicher, der beispielsweise an einer Inkontinenz leidet bekommt die Kosten der Windeln erstattet. Die Definierung des Hilfsmittelbegriffs ist daher so wichtig, da hier vermieden werden soll, dass Gegenstände von Kassen übernommen werden, die sowieso im Haushalt gebraucht werden sollten, wie zum Beispiel die oben genannten Windeln.
So kann zum Beispiel gerade mit zunehmendem Alter viele Gebrauchsgegenstände als sowieso notwendig anerkannt werden von den Pflegekassen und das hat zur Folge, dass eine Kostenübernahme abgelehnt wird. Hierfür zum Beispiel Heizdecken, automatische Aufstehfunktion. Eine weitere Verweigerung auf Übernahme der Kosten findet bei Gegenständen statt, die einen zu geringen therapeutischen Nutzen mit sich tragen wie Handgelenkmanschetten oder Kompressionsstrümpfe. Ebenfalls ausgeschlossen sind Hilfsmittel, die über einen zu geringen Abgabepreis verfügen, wie Alkoholtupfer, Ohrenklappen, Augenklappen oder Salbenpinsel.
Aber Ausnahmen bestätigen ja immer die Regel, zu den Hilfsmittel, die die Kasse auf jeden Fall übernehmen muss zählen zum Beispiel sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung oder Einmalhandschuhe bei Querschnittgelähmten mit Darmlähmung zur Darmleerung. Hier ist es vor allem wichtig, sich ausreichend bei seiner Pflegekasse oder Krankenversicherung zu informieren, denn hier gibt es soviel unterschiedliche Ansichten und Formulierungen, die man überwiegend mit der zuständigen Kasse klären sollte.
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