Leistungen für Hilfepersonen

Handelt es sich bei Pflegegeldern um die Weitergabe von Pflegebedürftigen, dann sind diese Gelder für die ehrenamtliche Pflegehilfe steuerfrei, sowie sozialbeitragsfrei. Hierfür fallen keine Steuern an. Hierdurch soll die Pflegebereitschaft erhöht und unterstützt werden. Sollten Sie arbeitslos sein und Leistungen vom Arbeitsamt beziehen so kann das Beziehen von Pflegegeld zu Kürzungen führen, hier gilt es sich vorher ausreichend zu informieren. Die Leistungen der Arbeitslosenhilfe können auch ganz entfallen, sollte es sich bei der ausübenden Pflegetätigkeit und eine Pflegetätigkeit der Pflegestufe III handeln, denn hier ist eine Pflege rund um die Uhr erforderlich, das bedeutet für Sie, Sie sind laut Arbeitsamt nicht mehr vermittelbar.

Das Verfahren der Sozialämter ist hier nicht verallgemeinert und jedes Amt entscheidet nach seinen Vorraussetzungen, es kann also passieren, dass Ihnen das Pflegegeld an die Sozialhilfe angerechnet wird und die Sozialhilfe sich damit reduziert, das ist nicht gerecht. Sollten Sie in dieser Situation sein, so haben Sie das Recht vor das Verwaltungsgericht zu ziehen und zu klagen. Sollte das der Fall sein, bleiben Sie aber auf jeden Fall in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin versichert. Diese Versicherungspflicht kann dadurch nicht aufgehoben werden. Sollte die Person, die die Pflege übernimmt bereits Bezieher einer Altersrente vor dem 60. Lebensjahr sein, so zieht das bei der Rente keine Kürzungen mit sich und zählt daher nicht als zusätzliches Einkommen. Sollten sie Unterhalt jeglicher Art beziehen, so wird dies auch nicht negativ ausgelegt werden.