Anspruchsberechtigte Personen

Zunächst ist für die pflegebedürftige Person vorrangig wichtig, welche Leistungen sie von der Pflegekasse beziehen kann, ob sich die Leistungen auf ein Pflegegeld beziehen oder auf die Kostenübernahme für die Dienste eines medizinischen Dienstes, der die ambulante Pflege übernimmt. Diese Variante nennt man Sachleistung. Bei dem Pflegegeld steht es der zu pflegenden Person frei, normalerweise wird das Pflegegeld direkt weiter an die Angehörigen gezahlt, die sich täglich mit der Pflege des Patienten beschäftigen. Hier wird die gewährte Geldleistung an den Versicherten gezahlt und der übergibt das Geld weiter an die Hilfeperson.

Sollte die Hilfeperson von der Pflegeversicherung eine Geldleistung beziehen, so ist grundsätzlich zu sagen, dass Sie dann auch immer versichert ist. Dies gilt auch, wenn das volle Pflegegeld der Person übertragen wird, die die Pflege übernimmt, denn gerade darin liegt der Sinn und Zweck der Auszahlung des Pflegegeldes in Form von einer Geldleistung. Anspruchsberechtigt auf die Zahlung von Pflegegeld ist jeder, der pflegerische Tätigkeiten einer anderen Person gegenüber erbringt.

Nicht berechtigt sind Personen, die bereits Mitarbeiter eines Pflegedienstes sind und bereits mit der Zahlung durch ein Gehalt schon den entsprechenden Beitragssatz für die Rentenversicherung erhalten. Des Weiteren nicht berechtigt sind Mitarbeiter, die bei einer Pflegeversicherung angestellt sind, sowie Personen, die mit der Pflegeversicherung einen Vertrag als Hilfeperson geschlossen haben und direkt von der Pflegekasse Geldleistungen erhalten.