Außergewöhnlicher Hilfebedarf
Ein außergewöhnlicher Hilfebedarf besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person am Tag eine Pflege von mindestens 7 Stunden am Tag benötigt. Dies zählt zu den Pflegehärtefällen. Die Definition der Nacht beträgt hier die Zeitspanne zwischen 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Zu den besonders intensiven Pflegebedarf sind die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten nicht eingerechnet und werden hier noch mal gesondert berücksichtigt.
Von dem außergewöhnlichen Hilfebedarf wird auch ausgegangen, wenn beispielsweise eine Tätigkeit von zwei Pflegekräften getätigt werden muss, wie zum Beispiel das Umlagern, bei Patienten die dauerhaft im Bett liegen und nicht mehr die Möglichkeit haben sich selbstständig zu bewegen oder bei jeglicher kleinen Bewegung schon starke Schmerzen auftauchen, dass hier besondere Vorsicht zu berücksichtigen ist und das den Pflegeaufwand erheblich erschwert. Es ist schwer bei einer Begutachtung bei den vorgegeben Zeitkorridoren (Minutenangaben für die zu erledigende Pflegetätigkeit) eine Pflege von 7 Stunden zu erreichen. Die zweite Hilfeperson ist daher eher noch zu begründen, doch das ist nicht der einzige Stein, der Ihnen im Weg liegen wird.
Sollte eine Person aufgrund eines Pflegedienstes die Pflege übernehmen, so muss es sich bei er zweiten Person um eine private Pflegekraft handeln, also ein Angehöriger oder vertrauter Freund der zu pflegenden Person, sollte sich die Pflege also nur auf einen Pflegedienst berufen, so wird dies nicht anerkannt. Ein Härtefall liegt außerdem nicht mehr vor, wenn das Umlagern von zwei Pflegepersonen eines Pflegedienstes übernommen wird und beide zeitweise über den Tag tätig werden, nicht in der Nacht.
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