Ergebnis der Prüfung
Nach dem Begutachtungstermin des MDK hat der zuständige Gutachter die Pflicht sein Ergebnis Ihrer Pflegekasse mitzuteilen. Damit verbunden gibt er auch Empfehlungen weiter über eventuelle Rehabilitationsmaßnahmen, die unter Umständen zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes führen kann. Dies sind aber nur Empfehlungen, maßgeblicher Entscheidungsträger sind die Pflegekassen mit den grundlegenden Informationen des Gutachters. Außerdem erteilt er eine Empfehlung aus, über welchen Umfang sich die Pflegeleistungen befassen.
Hierzu wird eine vorläufige Art Pflegeplan erstellt, der über alle Details informieren soll und sich über die Grundpflege, sowie die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt. In dem Gutachten ist auch vermerkt, über welchen Umfang Pflegehilfsmittel benötigt werden, der erforderlich sind, um der Person, die die Pflege übernimmt, die Arbeit zu erleichtern. Ein weiterer Vermerk kann vorkommen, wenn der Gutachter es für notwendig sieht, Wiederholungsgutachten einzuholen, meist kommt das zum Tragen, wenn es sich um Widersprüche der Patienten handelt und hier Grundsatzentscheidungen diskutiert werden müssen.
Ihnen steht ein weiterer Zuschuss zu, sollte es erforderlich sein, die räumliche Wohnsituation Ihrem Pflegebedarf anpassen zu müssen. Beispielsweise entfernen von Stufen oder Verbreiterungen von Türen aufgrund eines Rollstuhls, auch das wird vom Gutachter vermerkt. Allerdings wird hier vom Versicherten ein Eigenanteil zur Finanzierung vorausgesetzt, das ist gesetzliche so geregelt. Der Eigenanteil beläuft sich auf 10 Prozent der Kosten, darf aber maximal 50 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens betragen. Sollten Sie sich über umbaulichen Maßnahmen informieren wollen, so gibt es mittlerweile bundesweit dafür Beratungsstellen, die die Planung für Sie übernehmen.
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