Regelmäßiger, dauerhafter Hilfebedarf

Ein regelmäßiger Hilfebedarf liegt vor, wenn eine Hilfestellung regelmäßig stattfinden muss. Hierbei ist der Zeitabstand relativ gleich, hier kann es sich um einmal in der Woche handeln oder alle zwei Wochen, beispielsweise Hilfe beim Saugen und Wischen oder das wöchentliche Baden. Aus der Sicht der Versicherung wiederum entfallen aus dem Pflegehilfebedarf alle Tätigkeiten, die nur einmal pro Woche getätigt werden, auch wenn diese einen erhöhten zeitlichen Faktor mit sich bringen, werden Sie bei der Feststellung der Pflegestufe nicht berücksichtigt.

Dies erklärt das Gesetz so, dass die Tätigkeiten die von fremden Menschen verrichtet werden müssen prozentuale Minutenangaben ergeben und würde man diese geringen Minuten genaue Angaben hochrechnen auf die Woche, so würden diese Tätigkeiten und der zeitliche Faktor nicht ins Gewicht fallen und somit auch keine wirklicher Hilfebedarf bestehen. Doch in der Realität müssen sie diese Minuten doch aufbringen, auf der einen Seite ungerecht und hart, auf der anderen Seite soll hiermit versucht werden, die Kosten weitgehend im Griff zu behalten.

Ein dauerhafter Hilfebedarf wird vom Gesetz her so definiert, wenn die Hilfeleistung wirklich dauerhaft zu erbringen ist, wir sprechen hier mindestens von einem Zeitraum über ein halbes Jahr. Dies dient als Unterscheidungsmerkmal zwischen einer dauerhaften Krankheit, die vorübergehend Grund für die Pflege ist und einer Krankheit, bei der die Pflegebedürftigkeit ohne zeitliche Begrenzung bestehen bleibt. Sollte es sich um Krankheiten handeln, die im Endstadium sind, wie beispielsweise Krebs und der Hilfebedarf steht definitiv fest, ist es nicht von Bedeutung, wie lange der Versicherte noch lebt, die Leistungen durch die Pflegekasse sind zu erbringen.