Leistungsarten der Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen sich auf Geld- oder Sachleistungen oder einer Kombination aus Beidem. Der Pflegebedürftigen Person steht es frei, welche Form der Leistung Sie beanspruchen möchte. Bei der ambulanten Pflege wird die Betreuung durch einen fremden Pflegedienst als Sachleistung bezeichnet.

Hiermit sind die Grundpflegeleistungen gemeint, sowohl gemeint, die körperliche Pflege sowie die Pflege bzw. Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich. Die Sachleistungen werden immer im Zusammenhang zur Pflegestufe gewährt. Die maximalen Auszahlungsbeträge der einzelnen Pflegestufe staffeln sich wie folgt: Pflegestufe I entspricht einem Entgelt von 420 Euro, Pflegstufe II von 980 Euro und bei der Pflegestufe III werden 1470 Euro gewährt, bzw. sollte die zu pflegende Person als Härtefall zusatzeingestuft sein sind es 1918 Euro. Also sollten Sie einen privaten Pflegedienst in Anspruch nehmen und von geschultem Personal gepflegt werden, so stehen Ihnen beispielsweise in der Pflegestufe I 420 Euro Bezuschussung zur ambulanten Pflege durch die Pflegekasse zu.

Sind die jeweiligen Kosten des Pflegedienstes höher, so ist die Differenz vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Bei besonderen finanziellen Engpässen kann auch ein Antrag „Hilfe zu Pflege“ beim Sozialamt gestellt werden.

Sollten Sie keinen Pflegedienst beanspruchen so stehen Ihnen Geldleistungen von der Pflegekasse zu. Die Pflegekasse zahlt Ihnen dann monatlich einen festen Betrag, dies dient zur Unterstützung der häuslichen Pflege und den Angehörigen, die meist in diesem Fall die Pflege übernehmen. Die Geldleistungen für die Pflegestufe I beträgt 215 Euro, für Pflegestufe II 420 Euro und für Pflegestufe III 675 Euro. Sollten Sie beides in Anspruch nehmen, das heißt zum Beispiel die morgendliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst abdecken möchten und nachmittags Ihre Angehörigen die Pflege übernehmen, dann können Sie bei der Pflegekasse einen Kombinationsantrag stellen.