Sonstiges

Folgende Leistungsarten werden von der Pflegeversicherung gewährt: Pflegesachleistung, Pflegegeld für selbst organisierte Pflegehilfen, Kombination aus einer Sachleistung und einer Geldleistung, die Übernahme der häuslichen Pflege, sollte die Pflegeperson verhindert sein, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Tagespflege und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Übernahme der Kosten bei einer vollstationären Pflege, Leistungen, die Notwendig sind um die soziale Sicherung der Pflegepersonen zu gewährleisten, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Personen.

Diese Leistungen können natürlich nur gewährt werden, wenn die nötigen Vorraussetzungen zutreffen und von der Pflegekasse, bzw. vom Medizinischen Dienst die dafür vorgesehene Pflegestufe verteilt. Sollten Sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Ihres Pflegebedarfs Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, so wird Ihnen die zustehende Leistung zu 50 Prozent gewährt, das Gleiche gilt für den Wert für Sachleistungen, also Pflegehilfsmittel. Der Anspruch der Leistungen wird durch einen Begutachtungstermin festgestellt. Hier kommt nach Antragsstellung ein Gutachter vom Medizinischen Dienst zu Ihnen nach Hause und untersucht und dokumentiert den pflegerischen Ablauf und die benötigten Hilfeleistungen.

Hauptsächliches Ziel der Pflege ist es immer zu versuchen, die pflegebedürftige Person soweit wie es möglich ist selbst zu motivieren und eventuell Rehabilitationsmaßnahmen anzustreben um so vielleicht eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hervorzurufen. Die Betreuung der Pflege ist natürlich auch ein wichtiger Bestandteil der sozialen Bindung des Pflegebedürftigen, er bekommt so das Gefühl vermittelt nicht alleine zu sein. Hierzu finden Sie auch immer ausführliche Informationen auf Wunsch bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, die Ihnen jederzeit bei Fragen zur Verfügung stehen sollten.

Es ist immer wichtig, sich ausreichend zu informieren, denn die Kosten bei einem Pflegebedarf sind hoch, vor allem die Anschaffungen um eine Pflege zu erleichtern. Hier kann ein Ansprechpartner auch ihr behandelnder Arzt sein.