Auslandsaufenthalt

Für die Dauer, während Sie sich im Ausland aufhalten ruht Ihr Anrecht auf Leistungen aus der Pflegekasse. Die Leistungen werden bei einem zeitlich begrenzte Frist von sechs Wochen im Laufe eines Jahren für die entsprechende Zeit weitergezahlt, doch für den Zeitraum, sollte er in einem Jahr sechs Wochen übersteigen entfallen alle Leistungserstattungen, sowie Leistungszahlungen, doch die Leistungen , die die Pflegeperson erhält, beispielsweise die Zusatzzahlungen in die Rentenkasse ruhen nicht, diese bestehen weiter und werden vom Staat auch weiterhin gezahlt.

Allerdings ist ja die Regel von der Ausnahme geprägt, die hier darin besteht, sollte Sich der Aufenthalt in den Staaten der Europäischen Union befinden wie den Ländern Norwegen, Island oder Lichtenstein. Das Pflegegeld kann hier auch weitergezahlt werden, wenn sich der Aufenthalt des Pflegebedürftigen über einen längeren Zeitraum erstreckt, allerdings nur, wenn die Pflegekraft ihn begleitet. Sie haben also bei einem Umzug ins EU Land grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Sie sollten Sich also vorab auf jeden Fall informieren, ob der Sozialversicherungsträger des Landes, in das Sie möchten, in dem nationalen Netz der Sozialversicherungen vorgesehen ist und die Leistungen gewährt werden können.

In den meisten EU Ländern sind die Leistungen der Pflegekasse nicht so ausgeprägt wie in Deutschland, was mit Sicherheit auch ein wichtiger Punkt bei der Entscheidung ins Ausland zu gehen sein sollte, die Leistungen können sehr eingeschränkt gewährt werden. In den Niederlanden greift die niederländische - deutsche Vereinbarung und die Leistungen sind hier gleichgesetzt mit Deutschland, ebenso in Österreich. Viele weiter Länder denken darüber nach eine Pflegeversicherung einzuführen.