Das Pflegegeld für Pflegepersonen
Sollte die pflegebedürftige Person das Pflegegeld, welches Sie von der Pflegekasse gezahlt bekommt weitergeben, dann sind diese Zahlungen auch für den Empfänger befreit von Steuern, sowie von den Beiträgen zur Sozialversicherung. Das Pflegegeld soll dazu dienen, den Personen die die Pflege einer anderen Person übernehmen zu unterstützen und die Pflegebereitschaft anzuerkennen, daher wird es auch staatlich bzw. gesetzlich so gehandhabt, dass dieses Geld ohne Kürzungen zur Verfügung stehen soll.
Allerdings anders sieht es hierbei aus, wenn Sie Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialamt beziehen sollten, hier werden die Einnahmen von Pflegegeld als Einkommen gesehen und somit voll angerechnet, im schlimmsten Fall ist sogar ein Wegfall der Arbeitslosenhilfe zu befürchten, beispielsweise sollten Sie die Pflege einer Person übernehmen, die in Pflegestufe III eingestuft ist. Die Sozialämter verhalten sich hier aber nicht einheitlich, es gilt also sich in jedem Einzelfall ausreichend zu informieren, hier gibt es nur Grundsätze, die eingehalten werden müssen, aber keine gesetzlichen Verordnungen.
Sollte die Pflegeperson durch eine Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken-versicherung versichert sein, so dürfen Sie daraus keine Nachteile haben, das Anrecht auf die Familienversicherung bleibt hierbei unberührt. Sollte die Pflegeperson vorzeitig eine Rente beziehen, so kann der Erhalt von Pflegegeld nicht auf die Rente angerechnet werden, dies gilt nur, wenn die Zahlungen der Pflegekasse nicht höher sind wie die Rentenzahlungen, das kommt aber in der Regel nicht vor, Vorsicht sollte man aber immer bei Pflegestufe 3 walten lassen, hier gilt es sich vorher beim Versicherungsträger ausreichend zu informieren. Sind Sie Alleinerziehen und pflegen Ihr eigenes Kind und erhalten von Ihrem Ex-Mann Unterhaltszahlungen, so können diese ebenfalls nicht gemindert werden, die Zahlungen stehen Ihnen in vollem Umfang zu.
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