Vertragspartner oder Einzelperson
Die Pflegekassen haben auch das Recht Verträge mit einzelnem, geeignetem Pflegepersonal zu schließen, allerdings nur, wenn gewisse Vorraussetzungen erfüllt werden. Eine Vorraussetzung kann sein, wenn die pflegerische Versorgung ohne das Zutun von Einzelpersonen nicht ermöglicht werden kann. Das bedeutet, es ist eine Einzelperson notwendig, der die Pflege übernehmen muss. Ein wichtiger Punkt hierbei ist natürlich auch, wenn die Pflege durch eine Einzelperson gefördert werden kann. Das kann zum Beispiel passieren, weil die zu pflegende Person eine Vertrauensbasis aufbauen kann und sich so sicher fühlt oder weil unter Umständen einfach die soziale Bildung eines Pflegebedürftigen so gefördert wird und er so auch in seinen gesamten Abläufen des Redens und der Bewegungsfähigkeit kontinuierlich gefördert werden kann.
Eine weitere Vorraussetzung ist sicherlich auch, wenn die pflegebedürftige Person den Wunsch dazu äußert und es ihm ein Anliegen ist, sich auf eine Person konzentrieren zu können. Im Fordergrund stehen immer die Wünsche des Patienten, auch wenn die Betreuung durch einen Pflegedienst stattfindet, hier übernimmt der Pflegedienst eine Betreuungs-funktion, die gesetzliche klare Anweisungen macht. Der Abschluss eines Pflegevertrages mit einer Einzelperson kommt meist bei der Gewährung von Sachleistungen (Kostenübernahme von ambulanten Pflegediensten) zu Stande, ist aber nicht Vorraussetzung für Vertragsschließung.
Sollte der Vertragspartner eine Pflegeeinrichtung sein, so muss diese zugelassen sein und den Anforderungen des deutschen Gesetzes entsprechen. Im übergeordneten Sinn betrifft dies Ambulante Pflegedienste, Vollstationäre Pflegedienste, Kurzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, häusliche Krankenpflegedienste, Haushaltshilfen, Soziotherapeuten oder ambulante oder stationäre Hospizen. Hier gelten aufgrund der Pflegekassenverbände einheitliche Pflegeverträge, die den rechtlichen Vorraussetzungen genügen.
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