Zuschusshöhe

Laut Gesetzestext heißt es, dass von der Pflegekasse bauliche Maßnahmen bezuschusst werden können, wenn dadurch für die pflegebedürftige Person die häusliche, ambulante Pflege ermöglicht wird, die Umbaumaßnahme eine erhebliche Erleichterung bei den pflegerischen Maßnahmen darstellt oder dadurch die Selbstständigkeit des Patienten gefördert oder wiederhergestellt wird.

Der Zuschuss ist nur möglich, wenn zuvor durch einen Begutachtungstermin eine Pflegestufe festgestellt wurde. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 2.557 Euro pro umbauliche Maßnahme, der Eigenanteil, der durch Sie zu tragen ist beläuft sich auf 10 Prozent des gesamten Rechnungswertes, höchstens jedoch 50 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens.

Für die Kostenübernahme von baulichen Verbesserungsmaßnahmen können von weiteren folgende Einrichtungen unterstützt werden wie zum Beispiel das Sozialamt, das Versorgungsamt, Stiftungen oder sogar die eigenen Vermieter. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel werden in der Regel von der zuständigen Krankenkasse oder Pflegekasse übernommen. Beide Kassen unterliegen allerdings wiederum strengen Auflagen was die Unterscheidung der Zahlungen betrifft.

Hier gilt es sich immer genauestens zu informieren was zu Hilfsmitteln (Kostenerstattung Krankenkasse) und was zu den Pflegehilfsmittel (Kostenerstattung durch die Pflegekasse) gehört. Bei Fragen rund um die Erstattung kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder direkt die Pflege- und Krankenkasse geben.

Der größte Bedarf besteht in der Regel im Sanitärbereich, sowie im Schlaf- und Wohnbereich, vergleichen Sie unbedingt mehrer Angebote miteinander, denn die Pflegkasse möchte auf jeden Fall Kostenvoranschläge von Ihnen vorgelegt bekommen. Sie sollten Sich darum unbedingt vor der Beantragung schon informieren und kümmern um einen reibungslosen, schnellen Bearbeitungsvorgang zu gewährleisten. Auch zu beachten ist, dass Sie mit baulichen Maßnahmen nicht vor Bewilligung des Wohnumbauantrags beginnen dürfen.